Heilpraktiker-Fussmassage als alternative Medizin
Heilpraktiker als alternative Medizin zum Arztbesuch? *

In Deutschland glauben viele Menschen irrtümlich, dass Heilpraktiker durch Gesetze und Verordnungen stark eingeschränkt sind und dass Patienten bei vielen Gesundheitsproblemen deshalb einen Arzt konsultieren müssen. Laut dem Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH) dürfen die Alternativmediziner ihren Patienten jedoch in den meisten Fällen helfen. Probleme und Behandlungsfehler treten laut den Statistiken des Vereins nur selten auf.

„Der zuhörende, dem Patienten zugewandte Behandlungsansatz und die eingesetzten Behandlungsmethoden minimieren das Risiko folgenschwerer Behandlungsfehler. Gleichzeitig lehnen wir die Behandlung schwerer Erkrankungen wie beispielsweise Krebs alleine durch Heilpraktiker ab. Die Gesundheit und die Sicherheit des Patienten stehen für uns an erster Stelle“, erklärt Ulrich Sümper, Präsident des BDH.

47.000 Heilpraktiker in Deutschland

In Deutschland arbeiten laut einer repräsentativen Umfrage des BDH inzwischen etwa 47.000 Heilpraktiker in der Bundesrepublik tätig sind. Die deutschen Heilpraktiker-Praxen beschäftigten insgesamt 60.000 Menschen und haben hochgerechnet etwa 46 Millionen Patientenkontakte jährlich. Zusammen kommen Heilpraktiker wie die Praxis hier zum Beispiel somit auf mehr als 128.000 Patientenkontakte pro Tag.

Gesetze und Verordnungen schränken Heilpraktiker ein

In Deutschland regeln etwa 30 Gesetze und Verordnungen sowie zahlreiche Gerichtsurteile die Berufsausübung von Heilpraktikern. Diese schreiben vor, dass bestimmte Tätigkeiten nur durch Ärzte erfolgen dürfen. Besonders wichtig sind für Heilpraktiker und ihre Patienten folgende Gesetze und Verordnungen:

  •       Heilpraktiker dürfen laut dem Arzneimittelgesetz keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben und keine Medikamente herstellen. Ausgenommen ist hier lediglich die direkte Applikation beim Patienten. Auch Betäubungsmittel (Anlagen I – III des Betäubungsmittelgesetzes) dürfen Heilpraktiker weder an ihre Patienten abgeben noch verschreiben.
  •       Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde untersagt Heilpraktikern alle Behandlungen im Bereich der Zahnheilkunde. Definiert ist die Zahnheilkunde im Gesetz als: „Die Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“.
  •       Laut dem Gesetz für Hebammen und Geburtshelfer dürfen nur Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger Geburtshilfe anbieten. Diese beginnt mit den geburtsauslösenden Wehen und hört erst mit dem Ende des Puerperiums (Wochenbett) auf. Eine schwangere Frau darf von einem Heilpraktiker behandelt werden. Dieser darf aber nicht die Geburtshilfe planen und durchführen, sondern muss mit Ausnahme der Ersten Hilfe einen Arzt oder eine Hebamme verständigen.
  •       Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass Untersuchungen und Blutproben bei Straftaten nur vor Gericht verwendet werden dürfen, wenn diese durch einen Ersatz erfolgt sind. Heilpraktiker dürfen in diesen Fällen also nicht aktiv werden.
  •       Die dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens schreibt vor, dass die Durchführung der Leichenschau und das Ausstellen von Totenscheinen nur durch Ärzte erfolgen dürfen. Eine Feststellung des Todes ist gesetzlich also Ärzten vorbehalten. Heilpraktiker müssen jedoch bei absolut sicheren Todeshinweisen keine Erste Hilfe leisten.
  •       Das Röntgen benötigt laut der Röntgenverordnung einen besonderen Strahlenschutzsachkundenachweis. Wenn Heilpraktiker diesen besitzen, dürfen sie Röntgenuntersuchungen durchführen. Heilpraktiker, die ihre Erlaubnis nach dem 1.1.1988 erhalten haben, dürfen jedoch grundsätzlich keine Röntgenuntersuchungen mehr durchführen.

Wie Staatsanwalt Axel Stahl erklärt, dürfen Heilpraktiker grundsätzlich alle Behandlungen durchführen, die ihnen nicht explizit durch ein Gesetz, eine Verordnung oder ein Gerichtsurteil untersagt wurde. „Was nicht verboten ist, ist erlaubt“, so Stahl. Patienten steht deshalb bei den meisten Gesundheitsproblemen die Wahl, einen zugelassenen Heilpraktiker oder einen Arzt zu konsultieren.

Bereits 2016 forderte der damalige gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Professor Dr. Karl Lauterbach, jedoch, dass bei schwer kranken Patienten vor der Behandlung durch einen Heilpraktiker eine verpflichtende Beratung durch einen Arzt eingeführt werden sollte. Es ist also denkbar, dass die Gesetzeslage sich zeitnah ändert und Heilpraktiker dadurch weiter eingeschränkt werden.

* Bildquelle: andreas160578 / pixabay.com

Von Team apotheken-wissen.de

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