24-Stunden-Pflege kann aus Alters- oder Krankheitsgründen zu jeder Zeit notwendig werden und betrifft nicht selten die ganze Familie. Die Pflege zuhause in den eigenen vier Wänden birgt stets eine Fulltime-Belastung, daher entscheiden sich viele Angehörige für die Pflege durch Personen aus dem direkten Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, nicht zuletzt aus Gründen des Vertrauens sowie um die Atmosphäre für die zu pflegende Person so angenehm wie möglich zu gestalten. Auch lassen es sich Ehepartner oder Kinder der pflegebedürftigen Personen oft nicht nehmen, sich selber um die Pflege zu kümmern. Doch auch die Kräfte der pflegenden Angehörigen sind begrenzt, so dass dringend angeraten wird, die Pflege über das Jahr gesehen auch einmal für ein paar Wochen zu unterbrechen, um neue Energie zu tanken, neue Kraft zu schöpfen und so für die Arbeit gerüstet zu sein. Für diese Zeit übernimmt eine Vertretung die Pflege, diese sogenannte Urlaubsvertretung wird auch Verhinderungspflege oder Ersatzpflege genannt.
Was genau bedeutet der Begriff Verhinderungspflege?
Der Begriff Verhinderungspflege hat im Grunde genau die Bedeutung, die im Wortlaut bereits wiedergegeben ist: Die pflegenden Angehörigen ist aus irgendeinem Grund verhindert. Dies kann beispielsweise ein kurzfristiger Grund sein, ein wichtiger Termin, ein Besuch beim Friseur oder ein Abend in der Oper, der lediglich ein paar Stunden in Anspruch nimmt. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit einer stundenweisen Verhinderungspflege.
Längerfristige Abwesenheiten können sich zum einen aus eigenen Krankheitsgründen der pflegenden Angehörigen ganz automatisch und ungeplant ergeben. Aber auch ein nicht zu unterschätzender Urlaubsbedarf der pflegenden Angehörigen dient sehr häufig einer dringend benötigten Auszeit, um neue Kräfte zu tanken und die anspruchsvolle Aufgabe nach der Rückkehr wieder uneingeschränkt erfüllen zu können. Es ist ganz natürlich und eine logische Konsequenz, dass irgendwann der Zeitpunkt kommt, an dem sich pflegende Personen diese Auszeit nehmen sollten, um nicht die eigene Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Wird dieser Zeitpunkt überschritten können Burnouts und Erschöpfungszustände mögliche Folgen darstellen. In diesen Fällen ist ein schlechtes Gewissen durchaus fehl am Platz, da niemandem geholfen ist, am allerwenigsten der zu pflegenden Person, wenn die pflegenden Angehörigen sich selbst nicht mehr auf den Beinen halten kann. Auch online können sich Interessierte beispielsweise bei der Deutschen Seniorenbetreuung über Möglichkeiten der 24-Stunden-Pflege als auch der Verhinderungspflege erkundigen, Kontakt mit den kompetenten Mitarbeitern aufnehmen und sich über die einzelnen Modelle und Möglichkeiten sowie die Kosten informieren.
Wer bezahlt die Verhinderungspflege und wie sehen die Bedingungen aus?
Die Verhinderungspflege wird grundsätzlich bei der Pflegekasse beantragt und ist maximal 42 Tage im Jahr möglich. Anspruch auf diese Ersatzpflege hat, wer eine Person privat in deren eigenem Haushalt mindestens 6 Monate gepflegt hat, in diesen Fällen spielt auch die Pflegestufe des Pflegebedürftigen keine Rolle. Diese Frist beginnt in der Regel mit der Festsetzung der Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Wird die Verhinderungspflege jedoch von nahen Angehörigen übernommen, die nicht im Pflegebereich erwerbstätig sind, wird von den Pflegekassen lediglich der Betrag des Pflegegeldes ausgezahlt, hier können allerdings die notwendigen Auslagen (beispielsweise Fahrtkosten, Medikamente) erstattet werden.
Kann Verhinderungspflege auch nachträglich beantragt werden?
Dies ist in der Tat der Fall! Allein schon deshalb, weil der krankheitsbedingte Ausfall einer pflegenden Privatperson häufig unvermittelt und ohne Vorwarnung erfolgen kann. Auch wissen viele pflegende Angehörige bisher nicht, dass auch in diesem Fall die Möglichkeit der Verhinderungspflege besteht. Zwar sind die Krankenkassen dazu angehalten, die Betroffenen über die Möglichkeiten zu informieren, diese müssen sich jedoch nicht selten selbst durchfragen und selbst diese Informationen sind oft unzureichend um sich im Gewirr der Kosten und Erstattungen zurecht zu finden.
Voraussetzung ist allerdings, dass alle Rechnungen und Quittungen sorgfältig aufgehoben werden, da nur die Kosten erstattet werden, über die auch ein Nachweis erfolgen kann. Die Verjährungsfrist für Sozialleistungen beträgt 4 Jahre, in diesem Zeitraum ist es möglich, die Kosten bei der Pflegekasse nachzufordern.
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