Patientenverfügung - apotheken-wissen.de
Ratgeber und Wissenswertes über die Patientenverfügung *

Wissenwertes über die Patientenverfügung, zum Beispiel: Was muss in einer Patientenverfügung stehen, damit sie anerkannt wird? Hintergrund: Hilflos im Krankenbett an Schläuchen und Maschinen zu hängen ist für viele Menschen ein Alptraum. Doch mit einer Patientenverfügung kann jeder seine ganz persönlichen Wünsche für die medizinische Behandlung in einer solchen Situation festlegen. 23 Prozent der Deutschen haben bereits eine solche Verfügung. Dennoch bleiben für viele Menschen wichtige Fragen offen: Was muss in der Verfügung stehen, damit sie vor Ärzten und Gerichten Bestand hat? Wie lange gilt sie? Diese und weitere Fragen rund um die Patientenverfügung beantwortet dieser Gesundheitsratgeber.

Inhalte einer Patientenverfügung

Was muss in einer Patientenverfügung stehen, damit Ärzte, Pflegekräfte und Gerichte sie anerkennen? In einer Patientenverfügung sollte der Patient seinen Willen für den Fall festlegen, dass er selbst nicht mehr über medizinische Behandlungen entscheiden kann. Konkret bedeutet das: Er muss bestimmen, in welche gesundheitliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe er einwilligt beziehungsweise welche er ablehnen würde. Je konkreter er sich dabei äußert, desto besser. Aussagen wie „Ich will nicht künstlich ernährt werden“ sind zu ungenau. Der Verfasser sollte genau festlegen, unter welchen Umständen er beispielsweise keine lebensverlängernden Maßnahmen, wie künstliche Ernährung durch eine Magensonde, wünscht. Eine Beratung beim Hausarzt oder einer Patientenberatungsstelle kann hier sehr hilfreich sein. Denn je konkreter, medizinisch fundierter und praxisorientierter die Aussagen in der Verfügung formuliert sind, desto einfacher ist es auch für den Angehörigen oder Bevollmächtigten, die Wünsche des Betroffenen in seinem Sinne umzusetzen. Ansonsten ist es für Ärzte und Angehörige sehr schwierig, eine Entscheidung zu treffen. Zu den notwendigen Formalien gehören die Angabe von Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum. Eine gültige Patientenverfügung muss zudem ein Datum und eine handschriftliche Unterschrift tragen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig!

Spätere Änderungen einer Patientenverfügung

Ihre Einstellung zu einer medizinischen Behandlung ändert sich vielleicht im Laufe der Zeit. Können Sie dann eine neue Patientenverfügung schreiben oder gilt die alte unbefristet? Eine Patientenverfügung ist zwar zeitlich uneingeschränkt gültig. Sie kann jedoch jederzeit durch eine neue Version ersetzt oder formlos widerrufen werden. Eine regelmäßige Überprüfung ist generell empfehlenswert. Auch ein veränderter Gesundheitszustand, wie etwa eine beginnende Demenz-Erkrankung, kann den Verfasser veranlassen, seine Verfügung zu aktualisieren. Dafür hat er zwei Möglichkeiten: Entweder er erstellt eine neue Patientenverfügung. Dann sollte er unbedingt die alte Version vernichten, damit es im Ernstfall nicht zu Verwirrungen bei den Angehörigen oder Bevollmächtigten kommt. Es reicht jedoch auch aus, die bestehende Version zu ändern, zu ergänzen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine ausführliche Beratungshilfe bietet unter anderem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz mit der Broschüre „Patientenverfügung“ (www.bmjv.de) und die Bundeszentralstelle Patientenverfügung (www.patientenverfuegung.de).

Patientenverfügung: Im Falle eines Falles …

Wenn Sie einen Unfall haben und im Koma liegen, können Sie den Arzt nicht auf die Patientenverfügung hinweisen. Wie erfährt er dann davon? Und: Muss er sich an die Verfügung halten? Damit die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten bekannt ist, sollte der Verfasser immer eine Hinweiskarte bei sich tragen, beispielsweise im Geldbeutel. Darauf sollte vermerkt sein, dass der Träger eine Patientenverfügung ausgestellt hat und wo sie hinterlegt ist. Gibt es einen Bevollmächtigten, gehören dessen Name und Kontaktdaten ebenfalls auf den Hinweis. Da die Ärzte verpflichtet sind, den Willen des Patienten zu ermitteln, müssen sie so einem Hinweis nachgehen. An die Patientenverfügung sind Ärzte und das Behandlungsteam gesetzlich gebunden (Paragraph 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hat sich beispielsweise ein Komapatient in seiner Patientenverfügung gegen lebenserhaltende Maßnahmen wie Beatmungsmaschinen ausgesprochen, müssen die Ärzte seine Wünsche befolgen – selbst, wenn noch Chancen auf Besserung vorhanden sind. Sollten sich jedoch Ärzte und Angehörige oder Bevollmächtigte nicht darüber einig sein, wie die Patientenverfügung ausgelegt werden soll, muss ein Betreuungsgericht über die Behandlung entscheiden.

* Bild- und Textquelle: DKV Deutsche Krankenversicherung – www.dkv.com
Weitere Verbraucherthemen – www.ergo.com/verbraucher

Von Team apotheken-wissen.de

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