Krankenbetten - apotheken-wissen.de
Jedem, der in der PKV versichert ist, steht bei stationären Krankenhausaufenthalten ein Einzelbettzimmer zu *

Freie Arztwahl, stationäres Einbettzimmer mit Chefarzt-Behandlung und Kostenerstattung für Zahnersatz – eine private Krankenversicherung bringt viele Vorteile mit sich, weswegen viele es als erstrebenswert erachten, sich auf diese Art und Weise zu versichern. Allerdings sind für bestimmte Tätigkeiten eigene Versicherungskonzepte vorgesehen, was zum Beispiel auf Landwirte, Beamte im Öffentlichen Dienst, Lehrer sowie Soldaten zutrifft. Eine kurze Übersicht soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Beschäftigungsstatus auf das Versicherungsverhältnis auswirkt und was es bei den genannten Berufsgruppen zu berücksichtigen gibt.

Arbeitnehmer und Selbstständige in der PKV

Zwar sind die Berufe, die sich privat krankenversichern dürfen, nicht beliebig, jedoch ist zunächst einmal der Beschäftigungsstatus ausschlaggebend. Bei Arbeitnehmern im Angestelltenverhältnis ist das jährliche Einkommen entscheidend. Erst ab einem Jahreseinkommen von 56.250 Euro ist es Angestellten möglich, ihren Versicherungsschutz über die PKV zu beziehen. Zudem muss diese Grenze auch zusätzlich im Vorjahr und im darauffolgenden Jahr überschritten werden. Eine einmalige Überschreitung diese Grenze reicht also nicht für privaten Versicherungsschutz aus.

Schon seit längerer Zeit ist diese Regelung nicht mehr auf einzelne Berufe begrenzt, so dass diese nicht mehr getrennt voneinander betrachtet werden müssen. Es kommt einzig und allein auf die Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAEG), die darüber bestimmt, wer sich privat versichern darf und wer nicht. Von dieser Regelung sind allerdings sämtliche Zusatzversicherungen ausgenommen, die grundsätzlich von jedem zusätzlich zu einer gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden können.

Ein wenig anders verhält es sich bei Selbstständigen. Für sie greift die JAEG nicht und sie sind grundsätzlich frei in der Wahl ihrer Krankenversicherung. Auch besteht zurzeit keine Regelung, die beschränkt, welche Berufe auf selbstständiger Basis ausgeübt werden dürfen, um sich in der PKV zu versichern. Unabhängig von Berufsgruppe und Einkommen sind Selbstständige grundsätzlich dazu berechtigt sich privat zu versichern. Allerdings kann diese Regelung bestimmten Einschränkungen unterliegen, wenn zum Beispiel gravierende Vorerkrankungen bekannt sind. Zudem bieten Genossenschaften und Berufsverbände maßgeschneiderte Versicherungsmodelle an, die den Angehörigen von Selbstständigen vorbehalten sind. Diese ähneln grundsätzlich denen der PKV.

Leistungen und Beiträge

Grundsätzlich gibt es wie oben gesagt erst einmal keine Beschränkungen dafür, welche Berufe und Berufsgruppe in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden können.

Wie schon erwähnt, sind Angestellte dazu berechtigt, eine private Krankenversicherung abzuschließen, insofern sie den JAEG überschreiten. In dem Fall trägt dann auch der Arbeitgeber, wie gewohnt, einen Teil der Kosten. Dieser wird allerdings auf Grundlage der gesetzlichen Krankenkassen berechnet. Der gesetzliche Beitrag wird als Referenzgröße genommen und daran angelehnt der Arbeitgeber-Anteil berechnet. Arbeitnehmer sind selbstverständlich dazu verpflichtet, ihre Meldung in der privaten Krankenkasse dem Arbeitgeber mitzuteilen. Zwar besteht keine Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen, jedoch hat die PKV das letzte Wort über eine Aufnahme und die konkreten Leistungen und Beiträge.

Bei Selbstständigen, die sich ohne Einschränkungen in der PKV versichern können, werden die Konditionen anhand von Alter und Vorerkrankungen sowie den gewünschten Leistungen des Versicherungsnehmers berechnet.Ausschlaggebend sind hierbei welche Leistungen, zusätzlich zu der gesetzlich geregelten medizinischen Grundabsicherung, in Anspruch genommen werden möchten. Anhand dessen wird der passende Tarif dem Versicherungsnehmer angeboten. Auch bezüglich der Leistungen spielt das Einkommen keinerlei Rolle.

Jedoch haben Versicherungsunternehmen auch bestimmte Einsteiger-Tarife im Programm, die sich an den spezifischen, beruflichen Gegebenheiten des Versicherungsnehmers orientieren. So gibt es beispielsweise StartUp-Tarife, die zu besonders günstigen Konditionen angeboten werden. Obwohl sich grundsätzliche jeder selbstständig machen kann und Selbstständige stets das Privileg besitzen, sich in der PKV versichern zu lassen, so gibt es einige Berufe, sie besonders häufig in der PKV versichert sind. Dazu gehören unter anderem Ärzte und Mediziner, Rechtsanwälte, Anwälte und Notare, freiberufliche Informatiker, Designer und Grafiker sowie freie Autoren und Texter.

Berufe, die nicht in der PKV versichert werden können und Sonderregelungen

Zu den bislang – zugegebenermaßen recht klaren – erwähnten Regelungen gibt es jedoch auch Berufsgruppen, die sich nicht in der PKV versichern können sowie solche, die unter Sonderregelungen fallen.

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Landwirte werden grundsätzlich in der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert **

Eine dieser Gruppen sind Landwirte. Diese sowie ihre Angehörigen werden nämlich grundsätzlich in der landwirtschaftlichen Krankenkasse aufgenommen, welche die Kosten für Gesundheitsversorgung, Vor- und Nachbehandlungen sowie Kosten aus der Unfallkasse abdeckt.

Auch Beamte und Beamtenanwärter unterliegen einer Sonderregelung. Sie können sich nicht entscheiden auf welchem Wege sie sich gerne versichern würden, sondern sie gehalten eine sogenannte Beihilfe zu Gesundheitskosten, welche durch den Dienstherr geleistet wird. Der Beihilfen-Beitrag liegt zunächst bei 50% wird jedoch erhöht, sollten sich familiäre Veränderungen ergeben oder der Beamte in Rente gehen.

Grundsätzlich entsteht jedoch eine Lücke, die es zu schließen gilt. Dazu werden für alle Berufe, die Beamte ausüben, von der PKV sogenannte Ergänzungstarife angeboten, die zusätzliche Leistungen bieten und somit die Versorgungslücke schließen sollen. Diese Ergänzungstarife gibt es für Beamten und Beamtenanwärter unabhängig von ihrem Beruf und sie können Einfluss auf die Gestaltung der Konditionen nehmen. Auch für Lehrer im Beamtenstatus gelten sie. Lehrer die lediglich angestellt sind, kommen in der Regel in die gesetzliche Krankenversicherung, sollte ihr JAEG es ihnen nicht ermöglichen, frei zu wählen.

* Bildquelle: pixabay.com CC0 Public Domain
** Bildquelle: pixabay.com CC0 Public Domain

Von Team apotheken-wissen.de

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